Verein Varroahyperthermie Schweiz

Der Verein wurde im November 2012 gegründet und bezweckt die Verbreitung der Hyperthermie zur Bekämpfung der Varroamilbe in der Schweiz. Damit soll einerseits eine medikamenten- und chemiefreie Führung von Bienenvölkern ermöglicht und andererseits ein Beitrag zur Sicherstellung der Bestäubungsleistung und damit Ernährungssicherheit in der Schweiz geleistet werden.

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Treten auch Sie dem Verein bei und profitieren Sie von Fachvorträgen und den Erfahrungen der Imker, welche die Methode bereits anwenden.  
Sie unterstützen damit die Verbreitung einer ökologischen und zukunftsweisenden  Bienenhaltung.  Der Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 30.- pro Jahr.
Sie können dem Verein auch als  Passivmitglied beitreten so unsere Arbeit unterstützen. Der Mitgliederbeitrag passiv beträgt Fr. 20.- pro Jahr.

Vorstand

Präsidentin

Olga Cadosch
Via Parlatsch 40
7016 Trin Mulin

Aktuar(in)

vakant

Kassier

vakant

Beisitzer

Josef Lustenberger
Neue-Halde
6037 Root


Adresse

Varroa Hyperthermie Schweiz
Via Parlatsch 40
7016 Trin-Mulin

Bankverbindung

Raiffeisenbank
Bündner Rheintal Genossenschaft
7001 Chur
PC-Konto: 70-1960-4
Konto: CH63 8104 5000 0018 8870 8
SWIFT-BIC: RAIFCH22

Statuten

I. VEREINSNAME UND SITZ

Art.1 Unter dem Namen „Varroa Hyperthermie Schweiz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person.

Art.2 Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer und hat seinen Sitz in 7016 Trin (Wohnort des jeweiligen Präsidenten).

II. ZWECK

Art.3 Der Verein bezweckt die Verbreitung der Methode und der Anwendung der Hyperthermie zur Bekämpfung der Varroamilbe in der Schweiz. Damit soll einerseits eine medikamenten- und chemiefreie Führung von Bienenvölkern ermöglicht werden und andererseits ein Beitrag zur Sicherstellung der Bestäubungsleistung und damit Ernährungssicherheit in der Schweiz geleistet werden.

Der Verein ist konfessionell und politisch neutral und verfolgt keinen kommerziellen Zweck.

III. VEREINSVERMÖGEN

Art.4 Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Veranstaltungsbeiträgen, staatlichen Unterstützungsbeiträge, Sponsorenbeiträge, Schenkungen und Vermächtnissen.

IV. MITGLIEDSCHAFT

Art.5 Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um eine Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung. Ein Aufnahmezwang besteht für den Verein nicht.

Art.6 Der Verein besteht aus:

a) Aktivmitgliedern

b) Passivmitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

Art.7 Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat.

Die Höhe des Aktivmitgliederbeitrages wird jährlich von der Generalversammlung, auf Antrag des Vorstandes, festgesetzt.

Art.8 Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden. Ein Passivmitglied unterstützt den Verein finanziell oder materiell.

Die Höhe des Passivmitgliederbeitrages wird jährlich von der Generalversammlung, auf Antrag des Vorstandes, festgesetzt.

Art.9 Zum Ehrenmitglied mit Stimmberechtigung kann ernannt werden, wer sich um den Verein in aussergewöhnlicher Weise verdient gemacht hat.

Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Art.10 Die Mitgliedschaft erlischt:

a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

Art.11 Ein Vereinsaustritt ist per Ende Kalenderjahr möglich.

Das Austrittsschreiben muss schriftlich an den Präsidenten gerichtet werden.

Art.12 Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe des Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

V. VEREINSORGANE

Art.13 Die Organe des Vereins sind:

A) Generalversammlung

B) Vorstand

C) Rechnungsrevisoren

A. Die Generalversammlung

Art.14 Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung.

Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich bis spätestens Ende März statt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder vier Wochen zum Voraus schriftlich vom Vorstand eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Anträge der Mitglieder müssen mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Art.15 Die Generalversammlung behandelt die folgenden Geschäfte:

1. Begrüssung

2. Appell (Präsenzliste)

3. Wahl der Stimmenzähler

4. Protokoll der letzten GV

5. Traktandenliste

6. Jahresbericht des Präsidenten

7. Jahresrechnung

8. Revisorenbericht und Décharge/ Entlastung des Kassiers

9. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

10. Wahlen

11. Mutationen

12. Festsetzung des Jahresprogramms

13. Genehmigung des Jahresbudgets

14. Änderung der Statuten

15. Anträge des Vorstandes und der stimmberechtigten Mitglieder

16. Ehrungen

17. Varia/ Verschiedenes

Art.16 An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit relativem Mehr.

Passiv- und Ehrenmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

Art.17 Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Verlangen von einem Fünftel der Aktivmitglieder einzuberufen, das Begehren ist schriftlich mit Angaben der Traktanden zu stellen.

Der Vorstand kann von sich aus eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

B. Der Vorstand

Art.18 Der Vorstand besteht aus mindestens drei, im Idealfall aus fünf Personen, nämlich dem Präsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und zwei Beisitzern. Einer hält das Amt des Vizepräsidenten inne. Die Mitglieder des Vorstands werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Ämterkumulation ist zulässig.

Art.19 Der Vorstand konstituiert sich selbst, vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

Art.20 Der Vorstand zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

C. Die Revisoren

Art.21 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf die Dauer von zwei Jahren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

VI. HAFTUNG

Art.22 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

VII. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Art.23 Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn die Mehrheit (relative) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

Art.24 Die Auflösung des Vereins kann mit der relativen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Art.25 Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

VIII. INKRAFTTRETEN

Art.26 Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 25. November 2012 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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